Art. 15: Entschädigungen
Die Mitglieder tragen ihre Kosten selbst.
Den Vorstandsmitgliedern und den Arbeitsgruppenleitern werden die Spesen gemäss den Ansätzen des Kantons Zürich vom EUFS übernommen.
Der Vorstand ist vom Mitgliederbeitrag befreit und kann für seine Tätigkeit eine bescheidene Entschädigung beziehen, sofern es die Finanzlage erlaubt.
Art. 16: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 17: Bezeichnungen
Die in diesen Statuten sowie in anderen Reglementen des EUFS verwendeten Begriffe, die nur das männliche Geschlecht oder eine Person erwähnen, gelten für beide Geschlechter resp. für Personenmehrheiten, sofern sich aus dem Sinn nichts Anderes ergibt.
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 21. August 2003 in Zürich angenommen worden.
Die Statuten stehen auch zum Download bereit.